AGB

BAUTROCKNER FISCHER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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 AGB des Bautrockner Fischer; Stand 8/2024

1. Allgemeines

a) Durch die Auftragserstellung erkennt der Auftraggeber / Mieter die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bautrockner Fischer an.

b) Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Beginn der Mietzeit

a) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem das Gerät zur Abholung für den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen die Betriebsstätte verlässt.

b) Bei einigen Geräten wird eine Kaution erhoben, bitte fragen Sie nach.

3. Berechnung der Miete

Bei der Berechnung der Miete sind die Dauer der Anmietung pro Kalendertag zugrunde gelegt.

4. Der Mieter ist verpflichtet:

a) das gemietete Gerät bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden, durch den Bautrockner Fischer auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.

d) sich oder einen Erfüllungsgehilfen in die Handhabung des Mietgegenstandes einweisen zu lassen. Ausschließlich der durch den Bautrockner Fischer eingewiesene Personenkreis ist berechtigt den Mietgegenstand zu bedienen.

e) die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Mietobjekte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Für die Eignungsprüfung stellt der Bautrockner Fischer entsprechende technische Angaben der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

f) sollte ein Schaden an dem gemieteten Gerät entstanden sein oder sollte die Funktionalität des gemieteten Gerätes durch einen technischen Defekt eingeschränkt oder aufgehoben sein, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Bautrockner Fischer unverzüglich von dem Schaden oder dem Defekt zu unterrichten.

5. Haftung

Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe stehen die Mietgegenstände unter Obhut des Mieters. Verladehilfe erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mieters. Weist der Mieter nach, dass dem Bautrockner Fischer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen. Der Mieter haftet ohne Einschränkung für alle durch ihn verursachten Schäden am Mietobjekt oder für Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Handhabung des Mietobjektes verursacht werden. Bei Beschädigung oder Verlust (vorsätzlich oder grob fahrlässig) des Mietobjektes haftet der Mieter uneingeschränkt in Höhe des Neuwertes des angemieteten Gerätes.

Der Bautrockner Fischer empfiehlt daher für eine Absicherung von Schäden an Personen oder fremdem Eigentum eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. der Privathaftpflichtversicherung des Mieters, für den Mietgegenstand und für die Dauer der Mietzeit. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes.

Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Gerätes haftet der Mieter dafür, dass das Gerät nicht durch Dritte gebraucht wird. Stellt der Bautrockner Fischer fest, dass das Gerät nach der Freimeldung durch den Mieter weiter benutzt wurde, hat der Mieter die Kosten der Weiterbenutzung in Höhe des Mietpreises zu tragen.

6. Gebäudetrocknung, Leckageortung, Feuchtigkeitsmessung

Werden wir mit einer Gebäudetrocknung, Leckageortung oder Feuchtigkeitsmessung beauftragt – diese schulden wir jeweils als Dienstleistung – und kann diese nicht erfolgen, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, die Leckage trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder die Trocknung wirtschaftlich sinnvoll nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Trocknung oder der Leckageortung in unseren Verantwortungs- und Risikobereich fällt.

7. Sonstige Pflichten des Mieters

a) Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht in gereinigtem, betriebsbereitem Zustand zurück, erfolgt die Reinigung auf Kosten des Mieters durch den Bautrockner Fischer.

b) Der Mieter darf das Gerät weder verleihen, noch weiter vermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

c) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem gemieteten Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Bautrockner Fischer hiervon unverzüglich, gegebenenfalls unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.

d) Angestellten oder Beauftragten des Bautrockner Fischer ist jederzeit Auskunft über den Standort des Gerätes zu erteilen und Zutritt zu dem Gerät zu gewähren.

e) Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Objektes bzw. der/des Geräte/s zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Weist der Mieter nach, dass ein geringerer Sachschaden entstanden ist, so ist dieser von ihm zu ersetzen.

8. Beendigung der Miete

a) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, bei dem Bautrockner Fischer eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

b) Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht bis spätestens 30 Tage nach der vereinbarten Mietdauer zurück, ist der Bautrockner Fischer dazu berechtigt, die Rücknahme des gemieteten Gerätes abzulehnen. In diesem Fall ist der Mieter dazu verpflichtet, die Miete für den gesamten Zeitraum zu zahlen, bis der Bautrockner Fischer ein Ersatzgerät beschafft hat. Des weiteren ist der Mieter dazu verpflichtet, den Neupreis des Ersatzgerätes – zum Zeitpunkt der Lieferung an den Bautrockner Fischer – zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behält sich der Bautrockner Fischer ausdrücklich vor. Weist der Mieter nach, dass dem Bautrockner Fischer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.

9. Preise

a) Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

b) Kosten für die Aufarbeitung/Reinigung des Gerätes werden gesondert berechnet. Diese Kosten werden bei Rechnungsstellung fällig.

c) Gibt der Mieter das Gerät erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und der tatsächlichen Beendigung der Mietzeit der jeweils geltende Mietpreis der aktuellen Preisliste als Abrechnungsgrundlage vereinbart. Für diesen Fall bleiben weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten.

d) Der Bautrockner Fischer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Der Bautrockner Fischer ist berechtigt, die Kaution mit den voraussichtlichen Kosten (z.B. nicht rechtzeitige Rückgabe oder evtl. Schäden) zu verrechnen. Ansonsten wird die Rückzahlung der Kaution bei Rückgabe des Gerätes fällig.

e) Da Feuchtigkeitsmessungen Arbeitszeit sind, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

10. Anlieferung und Abholung des Gerätes

a) Die Kosten für Anlieferung und Abholung des Mietgerätes hat der Mieter zu tragen. Diese werden bei Anmietung pauschal vereinbart. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Gerät zurück zuliefern oder die Abholung durch den Bautrockner Fischer auf Kosten des Mieters zu beauftragen.

b) Wird vom Mieter die Anlieferung des gemieteten Gerätes gewünscht, so sind die Liefertermine vorher abzusprechen und einzuhalten. Die Liefertermine sind unverbindlich und können aufgrund starken Verkehrsaufkommens oder anderer nicht vom Bautrockner Fischer zu verantwortenden Situationen abweichen. Der Bautrockner Fischer verpflichtet sich, in solchen Fällen telefonischen Kontakt zum Mieter aufzunehmen und ihn über die evtl. Verspätung der Anlieferung zu unterrichten. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, bei Vereinbarung einer Anlieferung durch den Bautrockner Fischer, an diesem Tag telefonisch erreichbar zu sein. Sollte der Bautrockner Fischer telefonisch einen Kontakt zum Mieter herstellen können, kann dieser keinerlei Rechte daraus herleiten, dass die unverbindlichen Liefertermine nicht eingehalten wurden.

11. Kündigung

Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten z. B. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsachgemäße Behandlung und/oder unterlassene Wartung und Pflege der Mietsache, sowie nicht genehmigte Weitergabe der Mietsache an Dritte.

12. Verlust der Mietgegenstände

Der Verlust der Mietsache ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Mietsache erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass er dem Vermieter den Neupreis der verloren Mietsache erstattet.

13. Sicherheitsbestimmungen

a) Die Mietsache darf nur von fachkundigem Personal des Mieters bedient bzw. eingesetzt werden und nur für die durch die Konstruktion der Mietsache vorgesehenen Einsatzzwecke.

b) Der Mieter ist als Anwender der Mietsache verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

c) Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er in die Bedienung der Mietsache vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten der Mietsache vertraut gemacht wurde. Er bestätigt weiterhin, dass er auf die Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde, eine Gebrauchsanweisung erhalten hat und die Mietsache ausschließlich des entsprechenden Verwendungszweckes sowie den Anweisungen des Vermieters entsprechend einsetzt.

d) Irgendwelche Schadensersatzansprüche können in keinem Fall gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichung von den Anweisungen des Vermieters entstehen.

14. Abtretung

a) Sofern der Mieter bei einem Schadensereignis, bei dem auch der gemietete Gegenstand betroffen wurde, Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, tritt er Bautrockner Fischer sofort ohne Aufforderung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für den der Mieter das Gerät verwendet hat, in Höhe des geschuldeten Rechnungsbetrages an den Bautrockner Fischer ab. Der Bautrockner Fischer nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Bautrockner Fischer auf Verlangen seinen Auftraggeber zu benennen.

15. ordnungs- und sachgerechte Bedienung

Der Mieter versichert, die Geräte und Werkzeuge fachgerecht bedienen zu können. Der Bautrockner Fischer übernimmt keinerlei Haftung für nicht fachgerechte und unsachgemäße Bedienung und Schäden die hieraus entstehen.

16. Fristen und Termine

Der Bautrockner Fischer ist bemüht, die georderten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, gelten sie grundsätzlich als unverbindlich. Auf jeden Fall haftet der Bautrockner Fischer auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus eigenem. nachweisbar vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten nicht eingehalten wird, und dann auch nur begrenzt auf das 10fache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und der gleichen, die eine Terminverzögerung ergeben bzw. einen Ausfall eines Gerätes verursachen, haftet der Bautrockner Fischer nicht. Der Bautrockner Fischer ist jedoch stets bemüht, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu stellen.

17. Zahlung

1) Wir sind berechtigt, abweichend von den Voraussetzungen des § 632 a BGB, Abschlagsrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden, andere Leistungen nach Gewerken und innerhalb der Gewerke für in sich abgeschlossene Teile des Werkes.

2) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig.

3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

18. Gerichtsstand

 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Koblenz.